Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei
Erfahren Sie mehr über die ETL-Gruppe
Kontakt
Produkte und Services für den Gesundheitsmarkt
- Spezialisierte Steuerberatung
- Besondere Leistungen
- Rechnungswesen
- Steuererklärungen und Steuergestaltung
Viele Unternehmen versenden ihre Rechnungen schon längst nicht mehr in Papierform, sondern per E-Mail als PDF, oftmals direkt aus der Auftragsbearbeitung und dem Warenwirtschaftssystem heraus.
Achtung: Nicht jede Rechnung, die auf elektronischem Weg versendet wird, ist schon eine E-Rechnung.
Für eine E-Rechnung ist nicht nur die elektronische Übermittlung zwingend erforderlich. Zusätzlich muss bei der E-Rechnung auch ein bestimmtes strukturiertes elektronisches Format eingehalten werden. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise beim Standard XRechnung und dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 gegeben. Für die elektronische Abrechnung inländischer Umsätze kommt aber auch die Verwendung von weiteren europäischen Rechnungsformaten nach dem vorbezeichneten Standard in Betracht, z. B. Factur-X (Frankreich) oder Peppol-BIS Billing.
Beispiel einer elektronischen Rechnung
Quelle: https://www.e-rechnung-bund.de/e-rechnung/unterschied-zwischen-papier-pdf-und-erechnung/
Sofern eine Rechnung die Voraussetzungen für die E-Rechnung nicht erfüllt, handelt es sich ab dem 1. Januar 2025 um eine sogenannte „sonstige Rechnung“. Sonstige Rechnungen sind alle Rechnungen in Papierform oder in anderen elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben für eine E-Rechnung entsprechen. Dazu zählen auch alle nicht strukturierten elektronischen Dateien, z. B. JPEG- oder PDF-Dateien.
Achtung: Künftig wird es wichtig sein, genau zwischen E-Rechnungen und sonstigen Rechnungen zu unterscheiden.
Eine E-Rechnung kann auch als hybride Rechnung erstellt werden. Ein hybrides Format besteht neben dem strukturierten Datenteil (z. B. XML-Datei) auch aus einem menschenlesbaren Datenteil (z. B. PDF-Dokument). Beide Datenteile sind in einer Datei zusammengefasst. Beispielsweise fällt das Format ZUGFeRD unter die hybriden Rechnungsformate. Während das ursprüngliche ZUGFeRD-Format noch nicht auf der Normenreihe EN 16931 beruhte, ist dies ab der Version 2.0.1 der Fall.
Achtung: Eine ZUGFeRD-Rechnung ab Version 2.0.1 erfüllt die Anforderungen an eine E-Rechnung (ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL).
Sofern eine E-Rechnung erforderlich ist, geht der Dateninhalt der E-Rechnung dem der Bilddatei (bisherige Rechnung) vor. Weichen XML-Dateiinhalt und Bilddatei voneinander ab, besteht ein latentes Risiko für eine doppelte Umsatzsteuerschuld, da nach Auffassung der Finanzverwaltung dann zwei Rechnungen vorliegen könnten.
Eine nachträgliche Korrektur ist allerdings möglich.
Für die Übermittlung von E-Rechnungen sind verschiedene Übertragungswege denkbar. So kommt hierfür insbesondere der Versand per E-Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder als Download über ein (Kunden-)Portal infrage. Dafür können auch externe Dienstleister bzw. Drittanbieter eingeschaltet werden.
Hinweis: Es bleibt den Unternehmen vorbehalten, welchen elektronischen Übertragungsweg sie wählen, vorausgesetzt eine elektronische Weiterverarbeitung ist ohne Medienbruch möglich.
Mehr zur E-Rechnungspflicht
Was sind E-Rechnungen? | Was müssen Unternehmen jetzt tun? | Was sind die Vorteile der E-Rechnung? | Rechtlicher Rahmen der E-Rechnung | Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht? | E-Rechnung geht ein – Was tun? | E-Rechnung bei Kleinunternehmern | Welche Fragen sind noch offen? | Einführung der E-Rechnung in der EU, im EWR und anderen europäischen Staaten | E-Rechnung und Digital-Gesetz: Besonderheiten im Gesundheitswesen