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Grundsteuerreform

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Grundsteuerreform

Grundsteuerreform zwingt
Grundstückseigentümer zum Handeln.

Ein zu hoher Grundsteuerwert führt für Sie zukünftig jedes Jahr zu einer zu hohen Steuerbelastung. Ist der Grundsteuerwert einmal festgesetzt, kann er kaum mehr korrigiert werden. Wir unterstützen Sie bei der Abgabe Ihrer Grundsteuerwerterklärung.

Die Grundsteuer betrifft nicht nur Grundstückseigentümer, denn zahlen muss sie jeder Eigentümer einer Wohnung oder Gewerbeeinheit, aber auch Mieter im Rahmen ihrer Nebenkostenabrechnung. Doch der bisher von den Finanzämtern für die Grundsteuer zugrunde gelegte Wert von Grundstücken und Gebäuden beruht auf veralteten Zahlen aus den Jahren 1964 (West) bzw. 1935 (Ost). Das Bundesverfassungsgericht hatte daher das bislang gültige System der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und eine Reform der Grundsteuer gefordert.

Lange wurde darum gerungen, 2019 ist sie dann endlich von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden – die Grundsteuerreform. Als Konsequenz daraus müssen nun in Deutschland rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden.


Grundsteuerreform – Was bedeutet das konkret?

  • Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümer dem Finanzamt eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts in elektronischer Form übermitteln.
  • Am 30. März 2022 haben die Finanzverwaltungen der einzelnen Bundesländer alle Grundstückseigentümer mit öffentlichen Bekanntmachungen aufgefordert, die Grundsteuerwerterklärung (bis zum 31. Oktober 2022) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln.
  • Der neue Grundsteuerwert wird auf Grundlage dieser Feststellungserklärung berechnet.
  • Basis für die Neubewertung sind die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022. Diese resultieren aus der Grundstücksfläche, dem Bodenrichtwert zum 1. Januar 2022, der Immobilienart, der Nettokaltmiete, der Gebäude- und Wohnfläche und dem Baujahr.
  • Ist der neue Grundsteuerwert ermittelt, erfolgt wie bisher auch die Feststellung des Grundsteuer-Messbetrages und daraus resultierend die Festsetzung der Grundsteuer.

Bis wann muss die Grundsteuerwerterklärung übermittelt werden?

  • Ab dem 1. Juli 2022 hatten Grundstückseigentümer die Möglichkeit, die Daten für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts im ELSTER-Portal zu erfassen und an das Finanzamt zu übermitteln.
  • Letzter Abgabetermin war eigentlich der 31. Oktober 2022! Dann gewährte der Gesetzgeber aber eine Fristverlängerung um drei Monate, also bis zum 31. Januar 2023. Bis dahin musste jeder Grundstückseigentümer gehandelt haben.
  • Danach sind die Finanzverwaltungen und Gemeinden am Zug. Bis zum 31. Dezember 2023 sollen alle Grundsteuerwertbescheide erlassen werden. Das erste Halbjahr 2024 ist zur Überprüfung und ggf. Anpassung der Messzahlen und Hebesätze vorgesehen, im zweiten Halbjahr 2024 sollen dann alle Messbetrags- und Grundsteuerbescheide erlassen werden.
  • Die neue Grundsteuer wird dann erstmals zum 15. Februar 2025 fällig.

Was passiert, wenn die Grundsteuerwerterklärung nicht oder nicht fristgemäß eingereicht wird?

Eine weitere Fristverlängerung für Grundstückseigentümer aller Bundesländer ist nicht vorgesehen. Nur in Bayern haben Grundstückseigentümer weitere drei Monate Zeit, wie das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) mitgeteilt hat. Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wurde bis zum 30. April 2023 verlängert.

Die meisten Bundesländern gewähren nur im begründeten Einzelfall eine Verlängerung der Abgabefrist, z. B. wenn es sich um sehr komplexe Grundstücke handelt.

Alle anderen Grundstückseigentümer, die noch keine Grundsteuerwerterklärung abgegeben haben, werden in den nächsten Wochen ein Erinnerungsschreiben der Finanzverwaltung erhalten. Das haben z. B. die Finanzministerien in Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein angekündigt.

Die Erinnerungsschreiben werden zwar in der Regel noch nicht mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen verbunden. Doch wer sich dann immer noch nicht bei seinem Finanzamt gemeldet hat, riskiert, dass die Finanzämter

  • die nicht vorhandenen Angaben schätzen
  • den Grundsteuermessbetrag mit geschätzten Daten festsetzen
  • Verspätungszuschläge festsetzen

Lassen Sie es nicht soweit kommen!

Was ist zu tun?

Grundstückseigentümer, die ihre Grundsteuerwerterklärung noch nicht eingereicht haben, sollten unverzüglich handeln. Denn die Erinnerungsschreiben werden schneller kommen, als gedacht und die Sammlung der für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts benötigten Daten ist aufwendig.

Wichtig sind beispielsweise:

  • frühere Einheitswertbescheide hinsichtlich Steuernummern, Aktenzeichen oder Nummerierung der Gebäude,
  • Grundbuchauszüge hinsichtlich Grundbuchblattnummer, Flurstücknummer, Grundstücksflächen und ggf. Bruchteilen sowie
  • Unterlagen zur Flächenberechnung sowohl der Wohnfläche für das Ertragswertverfahren als auch der Bruttogrundfläche für das Sachwertverfahren.

Wir sind an Ihrer Seite
Die Erstellung und Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts übernehmen wir gern für Sie.

Sprechen Sie uns an!
Wir geben Ihnen eine Checkliste, für alle beizubringenden Unterlagen und stehen Ihnen gern für Ihre Fragen zur Verfügung.

Alles Wichtige erklären wir auch in diesem ETL-Video zur Grundsteuerreform.

Video vom Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.:
https://www.facebook.com/bunddersteuerzahler

DOWNLOADS

Welche Angaben und Unterlagen Sie genau benötigen, hängt von der Art Ihres Grundstücks ab. Daher haben wir für Sie Checklisten vorbereitet, welche Sie bei der Sammlung der notwendigen Daten unterstützen.


Checkliste
für unbebaute Grundstücke
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Einfamilienhaus / Doppelhaushälfte / Reihenhaus / Eigentumswohnung
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Weitergehende Informationen finden Sie in der Sonderausgabe unserer ETL-Depesche zur Grundsteuerreform.

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E-Mail: rub-schwerin@etl.de

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