Steuertermine

Nicht vergessen!

Die aktuellen Steuertermine im Überblick

vorheriger Monat - nächster Monat
Steuertermine im März 2025 Ende Schonfrist bei Zahlung per
fällig am betrifft Überweisung Scheck/bar
       
10.03. Einkommensteuer (mit SolZ und ggf. KiSt) 13.03. 10.03.
10.03. Körperschaftsteuer (mit SolZ) 13.03. 10.03.
10.03. Umsatzsteuer 1) für Monatszahler 13.03. 10.03.
10.03. Lohnsteuer (mit SolZ u. ggf. KiSt) 13.03. 10.03.
25.03. Zusammenfassende Meldung (ZM) ohne Zahlung 5) monatlich    
Steuertermine im Mai 2025 Ende Schonfrist bei Zahlung per
fällig am betrifft Überweisung Scheck/bar
       
12.05. Umsatzsteuer 1) für Monatszahler 15.05. 12.05.
12.05. Lohnsteuer (mit SolZ u. ggf. KiSt) 15.05. 12.05.
15.05. Grundsteuer für Vierteljahreszahler 19.05. 15.05.
15.05. Gewerbesteuer 19.05. 15.05.
26.05. Zusammenfassende Meldung (ZM) ohne Zahlung 5) monatlich    

Anmerkungen: Verschiebt sich der Fälligkeitstag eines Steuertermins durch Samstag, Sonntag oder bundesweiten Feiertag, so ist dies berücksichtigt. Keine Schonfristen gibt es bei Voraus- / Abschlusszahlungen, die bar oder mit Scheck gezahlt werden. Säumniszuschläge werden nicht erhoben, wenn innerhalb der Frist von drei Tagen per Überweisung oder Einzugsermächtigung gezahlt wird.

Achtung: Bei Steuerzahlung per Scheck gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet. Der Scheck muss daher spätestens drei Tage vor Fälligkeit beim Finanzamt eingehen. Ansonsten entstehen Säumniszuschläge in Höhe von 1 % der Steuer.

1) Dauerfristverlängerung bei Monats- und Vierteljahreszahler ist auf Antrag möglich. 2) Bei Halbjahres- und Jahreszahler: mögliche Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde. 3) In Regionen, in denen Fronleichnam ein Feiertag ist, verschiebt sich der Ablauf der Schonfrist. 4) In Regionen, in denen Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, verschiebt sich der Steuertermin und der Ablauf der Schonfrist. 5) Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist erforderlich, wenn im Meldezeitraum innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte oder bestimmte sonstige Leistungen gegenüber Unternehmern (B2B) ausgeführt wurden, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind. Die Meldungen sind nicht mit Zahlungen verbunden. 6) Die Meldungen im Mini-One-Stop-Verfahren sind erforderlich, wenn bestimmte elektronische Dienstleistungen gegenüber Nichtunternehmer ausgeführt werden, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind. Die Zahlung der ausländischen Umsatzsteuer ist zum Steuertermin fällig. 7) In Regionen, in denen Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, verschiebt sich der Steuertermin. 8) In Regionen, in denen Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, verschiebt sich die Schonfrist.

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